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VEREINE ALS UNTERNEHMER
 

Bei Vereinen ist die Frage, ob und inwieweit sie als Unternehmer tätig sind, von der herrschenden Meinung stets mit der Frage verknüpft worden, ob und inwieweit sie Leistungen erbringen, die durch ein von der Art und dem Umfang der Leistung konkret abhängiges Entgelt abgegolten werden.

Soweit ein Verein satzungsmäßige Gemeinschaftszweck erfüllt ohne dafür ein konkret bemessenes Sonderentgelt (unechte Mitgliedsbeiträge) zu erheben, liegt kein Leistungsaustausch (keine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) vor. Der Verein ist insoweit nicht Unternehmer (vgl. Abschnitt 4 und 22 UStR 1992 und BFH vom 20.12.1984 VR 25/76, BStBl II 1985, 176).

Beispiel:

Ein Sportverein unterhält satzungsgemäß Sporteinrichtungen (z.B. eine Sporthalle mit Turngeräten). Die Einrichtungen stehen den Vereinsmitgliedern ohne besonderes Entgelt zur Verfügung. Bei Wettkämpfen erhebt der Verein von den Zuschauern Eintrittsgelder.

Soweit der Verein seinen Mitgliedern die Sportanlagen nur gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge zur Verfügung stellt, ist er nach herrschender Meinung nicht Unternehmer. Er erbringt insoweit eine satzungsmäßige Leistung, die nicht durch ein Sonderentgelt nach Maßgabe der Nutzung abgegolten wird. Die mit dieser Leistung zusammenhängenden Vorsteuern sind nicht abziehbar. - Soweit dagegen der Verein bei Wettkämpfen Zuschauern gegen Entgelt Eintrittsplätze zur Verfügung stellt, liegen steuerbare Leistungen vor. Die Vorsteuern auf die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen sind abziehbar (soweit die Leistungen nicht steuerfrei sind).

Die kommerzielle Werbung eines Sportvereins bei sportlichen Veranstaltungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, so dass Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht gegeben sind (BdF Schreiben IV B 4 - S 0183 - 15/79 v. 29.05.1979).

Ein Verein ist Unternehmer, soweit er sportliche Vergleichskämpfe veranstaltet und (oder) als Verpächter auftritt (Einzelheiten: Vfg. der OFD Hannover S 7104 - 20 - StO 531, S 7242 - 11 - StO 531 v. 01.06.1971)


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