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Inhalt

Vorsteuerabzug bei Sportvereinen
Allgemeines zur Unternehmereigenschaft
Unternehmerbegriff
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
Behandlung von Mitgliedsbeitrgen
Der Unterehmerbegriff als Typusbegriff
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Liebhaberei
Der nichtunternehmerische Bereich
Beginn der Unternehmereigenschaft
Nachweispflicht der Unternehmereigenschaft
Ttigkeit zur Erzielung von Einnahmen - Leistungen gegen Entgelt
Der Verein als Unternehmer
Vorsteuerabzug bei Vereinen
Sonderfall: Vorsteuerabzug aus Reisekosten

Quelle: Umsatzsteuerkommentar Rau/Dürrwächter
aufbereitet von Ralph P. Görlach


Vorsteuerabzug bei Sportvereinen

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.


Allgemeines zur Unternehmereigenschaft

Das Umsatzsteuergesetz besteuert grundsätzlich die Umsätze von Unternehmen. Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 UStG) und damit Steuersubjekt. Jedoch ist die Umsatzsteuer eine indirekte Verbrauchssteuer und damit darauf ausgelegt, dass nicht der Unternehmer, sondern der Endverbraucher belastet wird. Damit ergibt sich ein Abgrenzungsproblem zwischen Endverbraucher und Unternehmer. Nach dem Gesetzesziel müsste der Unternehmerbegriff möglichst weit gefasst werden, dem jedoch Gründe der Praktikabilität und das Gebot der Rechtssicherheit gegenüber stehen.

Mit der Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG verbunden. Der Unternehmerbegriff des § 15 UStG ist im wesentlichen identisch mit dem des § 2 UStG. In Verkennung des Gesetzeszweckes wird mitunter die Rechtsauffassung vertreten, dass auch Personen (d.h. natürliche oder juristische Personen) ohne Umsätze der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Der Vorsteuerabzug hat ausschließlich die Funktion, die Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten. Personen, die keine Umsätze (= Leistungen gegen Entgelt) erbringen, kann kein Wettbewerbsnachteil aus nicht abwälzbarer Umsatzsteuer auf den Endverbraucher erwachsen. Der Vorsteuerabzug bezweckt keine Subventionierung. Das Umsatzsteuergesetz kennt nur den Begriff des Unternehmers. Unternehmer ist, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt.

Die Erlangung der Unternehmereigenschaft kann von Vorteil sein, weil hiervon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug abhängig ist. Soweit gemeinnützige Vereine im Rahmen ihres Zweckbetriebes Umsätze tätigen, unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG), hingegen die Eingangsleistungen zumeist dem vollen Steuersatz von 16 v.H. unterliegen. Hiermit ist ein nicht unbeträchtlicher Vorteil für Vereine zu sehen, da sich hier über die Differenz von immerhin 9 v.H. eine weitere Finanzierungsquelle auftut. Unternehmer ist der gemeinnützige Verein innerhalb seiner Geschäftsbetriebe, die in den Bereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, und Geschäftsbetrieb angesiedelt sein können.


Der Unternehmerbegriff

Nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (alle steuerlich abzugrenzenden Tärigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins) - d.h. ausgenommen den Ideellen Tätigkeitsbereichs des Vereins (= Satzungszweck). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt oder der Verein nur gegenüber seinen Mitgliedern tätig wird.


Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen

Aus der Zielsetzung des Umsatzsteuergesetzes heraus, wonach der Aufwand der Verbraucher in der Weise zu besteuern ist, dass der Unternehmer die von ihm geschuldete Steuer auf diesen abwälzt, folgt, dass Unternehmer nur sein kann, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erbringt. Hierzu gehört, dass die Leistungen um einer Gegenleistung willen erbracht werden. Unter Leistung ist jedes Verhalten zu verstehen, dass Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs, d.h. eines Schuldverhältnisses sein kann, und dem Empfänger mithin einen verbrauchbaren Nutzen verschafft. Die Betätigung des Vereins muss daher auf die Ausführung von Umsätzen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gerichtet sein.

Die wichtigste Voraussetzung für den Unternehmerbegriff ist daher das Tätigwerden. Dieser Begriff ist jedoch in einem weiten Sinn zu verstehen. Aktives Handeln gehört hierzu ebenso wie passives Warten oder Dulden. Das Umsatzsteuergesetz will den Verbrauch besteuern. Mithin erfasst das Tätigwerden in diesem Sinne jedes Verhalten, das einem anderen einen verbrauchbaren Nutzen verschafft.

Die Einnahmeerzielung muss nicht primäre Motivation der Betätigung sein. Der Tätigkeit müssen aber Einnahmen als Entgelt für die erbrachten Leistungen gegenüber stehen bzw. hätten bei erfolgloser Betätigung gegenübergestanden haben. Unerheblich ist hierbei, ob die Tätigkeit gegen gesetzliche Gebote oder Verbote oder die guten Sitten verstößt (§ 40 Abgabenordnug [AO]). Unternehmerisch ist deshalb auch die Tätigkeit des gewerblichen Hehlers, Diebes usw. (BFH v. 04.06.1987 - V R 9/79, BStBl II 1987, 653). Nicht von Bedeutung ist auch, ob die Tätigkeit aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG).


Behandlung von Mitgliedsbeiträgen

Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung soll ein sog. Ideal-Verein dann nicht Unternehmer sein, wenn er lediglich Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrnimmt. Mit dieser Betätigung erbringt der Verein keine Leistungen gegen Entgelt (Umsätze). Das Mitglied erbringt seine Beitragsleistung nicht, um damit eine konkrete Gegenleistung zu erlangen oder seine Leistungsbereitschaft abzugelten. Es fehlt an der inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (sog. echte Mitgliedsbeiträge).

Erbringt der Verein dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen oder werden Entgelte für besondere Leistungen des Vereins erhoben, so liegt hier gleichwohl ein Leistungsaustausch vor und der Verein ist insoweit Unternehmer (z.B. Lehrgangsgebühren, Eintrittsgelder, Umlagen bei Weihnachtsfeiern).

Die Differenzierung hinsichtlich der Beitragsentrichtung bei Vereinen ist im Schrifttum wohl zu Recht abgelehnt worden. Sofern die Tätigkeit des Vereins für die Mitglieder einen verbrauchbaren Nutzen darstellt, verlangt der Gesetzeszweck die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge. Diese stellen eine Einkommensverwendung für Dienstleistungen des Vereins (z.B. Training) dar, so dass dieser damit Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt und Unternehmer ist. Die Aussage des BFH in seiner Entscheidung vom 20.12.1984, das Mitglied erbringe seine Beitragsleistung nur deshalb, weil es sich mit dem Beitritt zum Verein der Verpflichtung zur Beitragsleistung unterworfen habe, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Der Beitritt zum Verein ist nie Selbstzweck, zudem ist aus verbrauchssteuerlicher Sicht unbeachtlich, wie die Beiträge zivilrechtlich zu behandeln sind. Die Verfolgung de satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks ändert nichts an der Tatsache, dass das Gesamtinteresse lediglich eine Bündelung gleichgelagerter Einzelinteressen ist, derenthalber sich die Mitglieder im Verein zusammengeschlossen haben. Der Befund, es handele sich lediglich um einen kollektiven Verbrauch, verkennt eindeutig das Besteuerungsziel des Gesetzes, die Einkommensverwendung für den Verbrauch zu besteuern. In welcher Form dies geschieht muss daher unbeachtlich sein. Auch der Umstand, dass die Beitragshöhe unabhängig vom konkreten Umfang der in Anspruch genommenen Leistung ist, ist ohne Bedeutung, weil der feste Beitrag lediglich ein pauschaliertes Entgelt darstellt (vergleichbar mit der Jahreskarte für die Nutzung des Schwimmbades). Zudem kommt es hier auch zu nicht unerheblichen Wettbewerbsverzerrungen, denn die Leistungen eines Vereins, dessen Leistungen steuerlich geringer belastet werden (nur mit nicht abziehbarer Vorsteuer), als Leistungen vergleichbarer Anbieter am Markt, können entsprechend günstiger angeboten werden, da die Umsatzsteuerkomponente bei der Kalkulation nicht beachtet werden muss.

Ein Leistungsaustausch liegt aber nicht allein schon deshalb vor, weil die Verfolgung der Vereinstätigkeit im Interesse der Mitglieder liegt. Ein Verein, der echte gemeinnützige Zwecke (z.B. nicht bei Sportvereinen) verfolgt, d.h. nicht gegenüber seinen Mitgliedern, sondern gegenüber Dritten tätig wird (Unterstützung von Hilfsbedürftigen, Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege...), erbringt seinen Mitgliedern gegenüber keine Leistungen. Da unter Leistung jedes Verhalten zu verstehen ist, das Gegenstands des Wirtschaftsverkehrs sein kann, ist zu fragen, ob das Mitglied einen verbrauchbaren Nutzen erlangt, der auch auf Grundlage eines Schuldverhältnisses zugewendet werden könnte. Bei Tennisvereinen wird dies stets der Fall sein, da Tennisplätze auch bei gewerblichen Anbietern angemietet werden können, nicht jedoch bei Vereinen, die beispielsweise den Umwelt- und Naturschutz zum Ziel haben.

Als zulässige Kontrolle bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) ist jeweils die Frage zu stellen, ob bei Ersetzung des Vereins durch einen anderen Rechtsträger ein Leistungsaustausch zustande käme.

Nach Ruppe ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

1. Der Verein erfüllt den Satzungszweck durch ein Verhalten gegenüber Dritten, ohne diesen gegenüber Leistungen zu erbringen (Vereine zur Verbreitung eines bestimmten ideologischen Gedankenguts). Leistungen gegenüber den Mitgliedern liegen nicht vor. Zwar wenden sie Einkommen auf, erhalten dafür aber keinen verbrauchbaren Vorteil. (ähnlich einer Spende)

2. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck, indem er nach außen Aktivitäten entfaltet, die im individuellen wirtschaftlichen (sowohl beruflichen wie auch persönlichen) Interesse der Mitglieder liegen. Der Verein erbringt in diesem Fall Leistungen gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder und damit zugleich auch gegenüber jedem einzelnen Mitglied. Leistungsaustausch liegt vor.

3. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck, indem er Leistungen gegenüber Dritten erbringt, die von den Mitgliedern finanziert werden (Mildtätigkeit, Verein unterhält ein Pflegeheim, ein Studentenheim, fördert Künstler). Gegenüber den Mitgliedern werden keine Leistungen erbracht.

4. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck, indem er primär keine Aktivitäten nach außen entfaltet, sondern Tätigkeiten erbringt, die die gebündelten individuellen Interessen der Mitglieder fördern (z.B. Sportvereine, Theatervereine u.ä.m.). Der Verein erbringt Leistungen gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder und damit zugleich auch jeweils gegenüber dem einzelnen Mitglied. Der Umstand, dass einzelne Mitglieder die Vorteile der Mitgliedschaft nicht konkret in Anspruch nehmen, ist ohne Belang, da die Leistung des Verein in der Leistungsbereitschaft liegt. Die Leistungen des Verein könnten auch von anderen Rechtsträgern erbracht werden.


Der Unterehmerbegriff als Typusbegriff

Gewerblich und beruflich sind keine abstrakten Begriff, sondern Typusbegriffe. Der Begriff des Typus ist offen. Er lässt sich nicht definieren, sondern nur beschreiben. Für die Zuordnung zu einem Typusbegriff kommt es auf das Gesamtbild an, wobei eine Ähnlichkeitsprüfung zu erfolgen hat.

Prägendes Merkmal der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist neben der Tätigung von Umsätzen eine geschäftliche Tätigkeit. Sie zeichnet sich vor allem durch Planmäßigkeit aus. Das ist mehr als Nachhaltigkeit i.S. der älteren Rechtsprechung. Nachhaltigkeit ist ein Synonym für Geschäftlichkeit und Planmäßigkeit. Diesem Merkmal wird zwar regelmäßig, aber nicht zwingend auch das Element der Dauer zugeordnet.

Auch gelegentliches Tätigwerden mit der Absicht, bei sich bietender Gelegenheit erneut tätig zu werden, bleibt gelegentlich und ist i.d.R. nicht nachhaltig und daher erst recht nicht geschäftlich/planmäßig und mithin auch nicht gewerblich oder beruflich.

Ein weiteres wichtiges Merkmal für die Gewerblichkeit/Beruflichkeit einer Tätigkeit ist, dass sie auf Dauer angelegt ist. Es handelt sich hierbei jedoch nur um ein Merkmal, dass dann unbeachtlich sein kann, wenn die übrigen Merkmale sehr intensiv ausgeprägt sind. Die Tätigkeit muss sich nicht notwendig über einen längeren Zeitraum erstrecken, sie kann auch vorübergehend sein. Auf Dauer ausgelegt bedeutet auch nicht, dass die Tätigkeit durchgängig dergestalt ausgeübt werden muss, dass ständig Umsätze erbracht werden. Die Unternehmereigenschaft entfällt bei Saisonbetrieben nicht für die Zeiträume außerhalb der Saison.

Auch eine kurzfristige Tätigkeit, die intensiv ausgeübt wird, und für diese Zeit den übrigen typischen Merkmalen der Gewerblichkeit/Beruflichkeit entspricht, ist unternehmerisch und damit auch nachhaltig. Das Betreiben eines Bratwurststandes ist damit stets eine unternehmerische Betätigung, ebenso wie Herausgabe einer Festschrift oder die Aufführungen eines Musikvereins).

Auch die anbietende Tätigkeit am Markt ist ein charakteristisches Merkmal der gewerblichen/beruflichen Tätigkeit. Dieses Merkmal darf jedoch nicht überbewertet werden, sofern andere Merkmale hinreichend ausgeprägt sind. Das Merkmal der anbietenden Tätigkeit am Markt ist nur dann von Bedeutung, wenn die Tätigkeit nicht schon aufgrund anderer charakteristischer Merkmale als gewerblich/beruflich anzusehen ist.

Ein typisches Merkmal einer gewerblichen/beruflichen Tätigkeit ist das Unterhalten eines Geschäftsbetriebes, in dem sich besonders deutlich deren Planmäßigkeit/Geschäftlichkeit widerspiegelt. Das Unterhalten eines Geschäftsbetriebes ist jedoch gleichfalls nicht zwingend erforderlich und kann im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung vernachlässigt werden. Umgekehrt können aber auch andere Merkmale zurücktreten, wenn ein Geschäftsbetrieb wie bei einem volltypischen Gewerbebetrieb vorliegt.

Gewinn- und Überschusserzielungsabsicht ist ebenfalls ein prägendes Merkmal der gewerblichen/beruflichen Tätigkeit. Dieses Merkmal wird allerdings bereits vom Gesetz ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet. Das bedeutet jedoch nur, dass die Tätigkeit nicht von dieser Absicht getragen sein muss. Die Tätigkeit muss aber gleichwohl eine wirtschaftliche Tätigkeit sein. Sie muss mithin derart ausgelegt sein, dass sie objektiv auf Dauer geeignet ist, einen Überschuss abzuwerfen. Es reicht mithin somit prinzipiell entgegen der herrschenden Meinung nicht aus, dass lediglich eine Kostendeckung angestrebt wird. (Rau/Dürrwächter)

Das Erfordernis der Geeignetheit zur Überschusserzielung kann nur im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung unerheblich sein. Eine Tätigkeit, bei der die Einnahmen nur die Kosten decken sollen, kann demnach nur dann unternehmerisch sein, wenn die übrigen Merkmale einer gewerblichen/beruflichen Tätigkeit hinreichend ausgeprägt sind. Das kann der Fall sein, wenn die Tätigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise wie von Personen, deren Tätigkeiten auf einen Überschuss angelegt sind, ausgeübt wird.

Umfang und Intensität der Tätigkeit sind regelmäßig zu berücksichtigende Merkmale im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung. Je umfangreicher und intensiver eine zur Einname(Überschuss-)erzielung geeignete Betätigung ist, d.h. je mehr Zeit und Arbeitskraft sie in Anspruch nimmt, desto mehr erhält sie das Gepräge des Gewerblichen/Beruflichen.

Neuerdings geht der BFH davon aus, dass sich die Gewichtigkeit der Tätigkeit in der Höhe der Einnahmen widerspiegele. Hier wird wohl verkannt, dass nach dem Gesetzeszweck jedwede Verbraucherversorgung besteuert werden soll, so dass auch Leistungen, die als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren sind, nicht ausgeklammert werden dürfen. Daher geht das Gesetz auch davon aus, dass "jede Tätigkeit" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG) unternehmerisch sein kann.

Für die Zuordnung zum Typus ist eine Gesamtbildbetrachtung erforderlich. Die für den Typus charakteristischen Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen, d.h. im Einzelfall kann das eine oder andere Merkmal stärker oder weniger stark ausgeprägt sein oder sogar gänzlich fehlen. Die Gesamtbildbetrachtung verlangt eine Wertung, bei der auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist. Dabei sind für die jeweilige Tätigkeit ggf. noch weitere spezifische Merkmale und besondere Umstände zu berücksichtigen (BFH v. 24.11.1992 - V R 8/89, BStBl II 1993, 379)

Die für die Erschließung des Gesamtbildes erforderliche Betrachtung darf sich nicht auf den einzelnen Besteuerungszeitraum beschränken, sondern muss ggf. einen längeren Zeitraum einschließen.


Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht immanent (BGHZ 95, 155, 157; BAG, NJW 1988, 222). Demgegenüber bestimmt aber § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlen kann. Der Unternehmensbegriff des Umsatzsteuergesetzes deckt sich insoweit mit dem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" des § 14 AO.

Dies entspricht dem Konzept einer allgemeinen Verbrauchssteuer. Für eine Steuer auf die Einkommensverwendung kann es nicht darauf ankommen, ob der Verbraucher die Leistungen von jemandem erhält, der gewinnorientiert arbeitet. Bei einer Steuer, die auf Abwälzung angelegt ist und deshalb nicht den Unternehmer, sondern den Verbraucher belasten soll, darf, auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), die Besteuerung nicht von der Erfüllung subjektiver Merkmale durch den Verbraucherversorger abhängen. Das Gebot der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer verlangt, dass alle konkurrierenden Verbraucherversorger in gleicher Weise mit Umsatzsteuer belastet werden, da anderenfalls die Abwälzbarkeit bei den mit Gewinnerzielungsabsicht Tätigen nicht gewährleistet wäre.

Das Merkmal des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht wird bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorliegen. Das Gesetz hat aber primär die Gruppe der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften sowie die Personenvereinigungen im Auge, die nur der Versorgung der Mitglieder dienen.

Wenngleich die Gewinnerzielungsabsicht fehlen kann, so heißt dies jedoch nicht, dass prinzipiell das Erzielen von Einnahmen ausreicht. Der Verzicht des Gesetzes auf die Gewinnerzielungsabsicht bedeutet lediglich, dass die Tätigkeit nicht von dem Motiv getragen sein muss, Gewinne zu erzielen. Im Umkehrschluss kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tätigkeit, die nur auf Kostendeckung ausgelegt ist, automatisch eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Unternehmerbegriff ist ein Typusbegriff, dessen prägende Merkmale aus dem Begriffspaar der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit abzuleitn sind. Ein typisches Merkmal ist die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit, d.h. diese muss im allgemeinen so angelegt sein, dass sie objektiv geeignet ist, auf die Dauer gesehen Überschüsse abzuwerfen. Grundsätzlich nur dann liegt ein "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. des Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie vor.

Die Geeignetheit zur Überschusserzielung auf Dauer ist aber nur ein charakteristisches Merkmal der wirtschaftlichen bzw. gewerblichen/beruflichen Tätigkeit, das bei einer Gesamtbildbetrachtung im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn die anderen Merkmale hinreichend ausgeprägt sind.

Eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft, die nur oder noch nicht einmal auf Kostendeckung angelegt ist, kann deshalb unternehmerisch sein, wenn sie die übrigen charakteristischen Merkmale einer gewerblichen/beruflichen Tätigkeit erfüllt, insbesondere planmäßig/geschäftlich erfolgt und ein Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Ein dauerhafter Überschuss der Umsatzsteuer über die Vorsteuer kann deshalb kein zwingendes Erfordernis sein. Der V. Senat des BFH spricht allerdings in seiner Entscheidung vom 06.05.1993 (V R 45/93, BStBl II 1993, 564) davon, dass nach dem System des Umsatzsteuergesetzes dem Staat die vom Unternehmer zu entrichtende Steuer als Überschuss der Steuer über die Vorsteuer verbleiben müsse, weil das Gesetz auf Einnahmen zugunsten des Staates ziele. Daraus müsste gefolgert werden, dass nur diejenigen Unternehmer sein könnten, die auf Dauer gesehen einen Überschuss der Umsatzsteuer über die Vorsteuer an den Staat abführen könnten. Diese Sichtweise kennzeichnet zwar den idealtypischen Unternehmer, jedoch will das Gesetz auch jeden Verbrauchsversorger erfassen, der dem Typus de gewerblich oder beruflich Tätigen vergleichbar ist.


Liebhaberei

Unter Liebhaberei versteht das Einkommensteuerrecht eine Betätigung, der die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, d.h. die nicht einen Gewinn oder Einnahmeüberschuss anstrebt. Umsatzsteuerlich wird von der herrschenden Meinung aus § 3 Abs. 1 Satz 3 UStG geschlossen, dass eine derartige Liebhabereibetätigung unternehmerisch sein könne, d.h. die einkommensteuerrechtlichen Kriterien unbeachtlich seien. Diese Auffassung verkennt ganz offensichtlich, dass lediglich die Absicht, Gewinne zu erzielen, als das die Tätigkeit tragende Motiv fehlen kann, die Tätigkeit selbst aber grundsätzlich in einer Art und Weise ausgeübt werden muss, die geeignet ist, einen Überschuss abzuwerfen; anderenfalls ist sie regelmäßig keine "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. des Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Hinzu kommt, dass eine sog. Liebhabereibetätigung im Regelfall auch nicht nachhaltung i.S. von geschäftlich ausgeübt wird.

Die Einkommensteuerrechtsprechung des BFH stellt zu Recht darauf ab, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, und sieht darin das wesentliche gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechende Indiz (BFH v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 767; BFH v. 15.11.1984 - IV R 139/81, BStBl II 1985, 205 mwN; BFH v. 19.11.1985 - VIII R 4/83; BStBl II 1986, 289, 291; BFH v. 28.08.1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10; aaO). Diese Rechtsprechung kann grundsätzlich für die Frage, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, übernommen werden.

Wird eine Tätigkeit in einer Weise ausgeübt, die nicht geeignet ist, einen Überschuss abzuwerfen, und werden die Ursachen des Verlustes, obwohl abstellbar, nicht beseitigt, so it dies ein wesentliches Indiz gegen die Gewerblichkeit/Beruflichkeit.

Wird eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, d.h. in den typischen Hobbybereich fällt, auf Dauer dergestalt unwirtschaftlich und verlustbringend ausgeübt, dass keine Überschüsse anfallen können, so handelt es sich um eine private (Endverbraucher-)Tätigkeit. Die Ausgaben wurden dann für die Liebhaberei getätigt, d.h. die Aktivitäten dienen nicht dazu, planmäßig Überschüsse zu erzielen. Die Umsätze bezwecken lediglich, die Kosten des Hobbys zu senken. Typische Beispiele hierfür sind Pferde- und Hundezucht, Erfindertätigkeit, Sportamateure usw.


Der nichtunternehmerische Bereich

Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG folgt, dass jeder Unternehmer auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben kann. Die Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich ist nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen, demzufolge zum Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers zählt.

Bei einem Verein ist nach der (unzutreffenden) Rechtsprechung der Bereich der eigentlichen Verwirklichung des Satzungszwecks unter Einsatz des Beitragsaufkommens der nichtunternehmerische Bereich (= Ideeller Tätigkeitsbereich), sofern der Verein in einem anderen Bereich gewerblich/beruflich tätig ist.

Gelangen Gegenstände vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich oder erfolgen dienstleistungsähnliche Wertabgaben von diesem für jenen Bereich, so ist der Tatbestand des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b UStG verwirklicht. Im umgekehrten Fall (Einlage) ist m.E. in analoger Anwendung des § 15 a bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG eine anteilige Vorsteuerentlastung zu gewähren.


Beginn der Unternehmereigenschaft

Der Beginn der Unternehmereigenschaft ist sowohl aus Sicht der Steuerbarkeit der getätigten Umsätze wie auch des Vorsteuerabzugs von nicht unerheblicher Bedeutung.

Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden und nicht erst mit den ersten Umsätzen. Sie wird damit bereits durch Vorbereitungshandlungen begründet. Diese Auslegung wird durch den Zweck des Vorsteuerabzugs, nämlich der Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität, gefordert, so dass der Unternehmer von der im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit anfallenden Vorsteuer zu entlasten ist (soweit nicht spezielle Abzugsverbote greifen), da diese andernfalls zu Kosten würde und damit Einfluss auf die Preisgestaltung und die Wettbewerbssituation am Markt nähme.


Nachweispflicht der Unternehmereigenschaft

Die objektive Beweislast (Nachweispflicht) dafür, dass eine Tätigkeit beabsichtigt ist oder durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt, trifft denjenigen, der die Vergütung der Vorsteuerbeträge beantragt. In Zweifelsfällen wird der Vorsteuerabzug versagt werden.


Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen - Leistungen gegen Entgelt

Unternehmer ist nur, wer tätig wird, in der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Das Gesetz stellt ausdrücklich nicht auf Gewinne, sondern auf Einnahmen ab. Verluste schließen die Besteuerung folglich auch dann nicht aus, wenn sie bewusst in Kauf genommen werden.

Die Einnahmen müssen im Rahmen eines Leistungsaustausches erzielt worden sein, nur wer Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist Unternehmer.

Die Absicht, Einnahmen zu erzielen, erfordert nicht ein "Motiv mit überschießender Innentendenz". Werden faktisch Leistungen gegen Entgelt erbracht, so kann es nach dem Gesetzeszweck (Aufwands/Verbrauchssteuer) nicht darauf ankommen, ob das Leistungsverhalten subjektiv durch das Entgelt motiviert ist. Deshalb ist steuerbar auch eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit, die in gemeinnütziger Absicht erfolgt (BFH-Urteil V 28/55 U v. 14.11.1957, BStBl III 1958, 7). Zur umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung derartiger Tätigkeiten vgl. § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

Auch die Verwendung der Einnahmen ist bedeutungslos, so dass auch gemeinnützige und wohltätige Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sein können - soweit § 4 UStG keine Steuerbefreiung vorsieht. Werden dagegen unentgeltliche Leistungen erbracht (z.B. die unentgeltliche Essensabgabe), so ist wegen der fehlenden Einnahmeerzielungsabsicht eine unternehmerische Tätigkeit zu verneinen. Das hat aber auch zur Folge, dass solche Organisationen insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften besteht jedoch nach Maßgabe des § 4 a UStG ein Anspruch auf Vergütungen der Vorsteuern.

Bei der gesetzlich Definition des Unternehmerbegriffs "werden umsatzsteuerrechtlich alle Leistungen eines Unternehmens erfasst, die objektiv dem Wirtschaftsleben zuzurechnen und mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung verbunden sind. Dabei kommt es nicht auf das Motiv des Unternehmers, also nicht auf den subjektiven Beweggrund an, der zur Entstehung der Leistung maßgebend war. Insbesondere die Vorbereitung einer Werklieferung oder einer Werkleistung im engeren Sinne kann - zumal bei den dem musischen oder künstlerischen Bereich angehörenden Arbeiten - ohne jedes merkantile Streben vor sich gehen. Verwertet aber der Unternehmer das Werk oder seine für eine bestimmte Leistung erarbeiteten Fähigkeiten zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich, so gewinnt seine gesamt damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeit die Qualität einer unternehmerischen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. So sind beispielsweise Werke der bildenden Kunst, die ausschließlich dem Schöpfungsdrang oder dem Fortbildungsstreben des Künstlers entsprungen sind, mit allen ihren Vorbereitungsarbeiten (Modellen, Entwürfen, Skizzen) alsbald Ergebnisse einer Unternehmertätigkeit, wenn sie veräußert werden. Das gleiche gilt für den Arbeitsaufwand zur Beherrschung einer konkreten deklamatorischen schauspielerischen, sportlichen oder musikalischen und ähnlichen Leistung, die der Künstler oder Sportler schließlich in einer entgeltlichen Vorführung oder Aufführung zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs macht" (BFH-Urteil V 176/63 U v. 30.09.1965, BStBl III 1965, 682).
Dementsprechend ist ein Verein, der regelmäßig entgeltliche Aufführungen veranstaltet, mit seiner gesamten dazu entfalteten Tätigkeit (einschl. der Vorbereitungshandlungen und Proben) umsatzsteuerrechtlich auch dann Unternehmer, wenn die Tätigkeit aus der Sicht des Vereins durch ideelle Ziele motiviert ist und nur dazu dienen soll, das Eigenleben des Vereins zu fördern. Daraus folgt, dass Anschaffungen zur Vorbereitung und Ausführung der Veranstaltungen dem Unternehmen dienen. Folglich ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn die Vereinsmitglieder nur "ideell motiviert" sind und permanent Verluste machen. (Umsatzsteuerkommentar Rau/Dürrwächter, Erzielung von Einnahmen, Anm. 269)

Matheja und Tipke wenden sich im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit und dem Vorsteuerabzug bei einer Betätigung aus Liebhaberei gegen diese Auffassung. Matheja meint hierzu unter Bezugnahme auf konkrete Beispiele, die Absicht des Leistenden sei "weniger auf die Erzielung von Einnahmen als vielmehr auf den Abzug von Vorsteuern gerichtet", und "eine Tätigkeit, die ohnehin wirtschaftlich sinnlos und eben doch nur eine Liebhaberei ist, sollte nicht auch noch durch die Erstattung von Vorsteuerüberhängen mitfinanziert werden" (Zum Begriff "zur Erzielung von Einnahmen - § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, UR 1978, 221). Der Hobbyist ist nach Ansicht von Tipke/Lang Endverbraucher, die an ihn erbrachten Leistungen dienen der Einkommensverwendung, nicht aber der Einkommenserzielung (Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl., S. 563, 571 ff).

Es kommt m.E. darauf an, ob der Hobbyist oder Lieberhaber selbständig und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Nur dann ist er - unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung - umsatzsteuerlich Unternehmer. Insoweit ist er auch nicht ein sog. "Endverbraucher". Wird eine Eingangsleistung für den Unternehmernsbereich einer Hobbyunternehmers ausgeführt, so ist dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zweifelhaft kann einzig sein, ob die Eingangsleistung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hiervon hängt die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ab.


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