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KLEINUNTERNEHMER
 

Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz:
§ 19 Abs. 1


"Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 16620 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer..."


 
Jahr  Umsatz  steuerliche Auswirkung 
01  6.000 Euro  Der Verein ist für 01 Kleinunternehmer wenn die Grenze von 16.620 Euro im Kalenderjahr 00 nicht überschritten wurde und der Umsatz des Jahres 01 nicht höher als 50.000 Euro ist.  
02  9.250 Euro  Weil die Grenze von 16.620 Euro im Kalenderjahr 01 nicht überschritten wurde und der Umsatz des Jahres 02 nicht höher als 50.000 Euro war ist der Verein für 02 Kleinunternehmer. 
03  25.000 Euro  Der Verein ist auch in 03 Kleinunternehmer i.S. von § 19 Abs. 1 UStG weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als 16.620 Euro (hier nur 9.250 Euro) war und der Umsatz des Jahres 03 50.000 Euro nicht überschritten hat.  
04  16.630 Euro  Der Verein ist kein Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG weil der Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 16.620 Euro überstiegen hat. Der Umsatz des Jahres 04 ist insoweit ohne Bedeutung.  
05  49.999 Euro  Der Verein ist Kleinunternehmer weil der Umsatz im vorangegangenen Jahr 16.620 Euro nicht überstiegen hat und im Jahr 05 kleiner als 50.000 Euro ist.  
06  6.000 Euro  Der Verein ist kein Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG weil der Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 16.620 Euro überstiegen hat. Der erheblich niedrigere Umsatz des Jahres 2000 ist insoweit ohne Bedeutung. 
07  77.000 Euro  Der Verein ist trotz des hohen Umsatzes Kleinunternehmer weil der Umsatz des Vorjahres unter 16.620 Euro lag und zu Jahresbeginn nicht vorhersehbar war dass die Grenze von 50.000 Euro überstiegen wird. 



 

Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob der Verein als Kleinunternehmer zu behandeln ist oder nicht ergeben sich immer dann, wenn die wirtschaftliche Betätigung nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Hier muss der tatsächlich erzielte Umsatz in einen fiktiven Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden. Der Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG versteht sich als Nettoumsatz; die Umsatzsteuer ist hierbei aus dem Bruttogesamtumsatz heraus zu rechnen. Bei der Umrechnung wird zugunsten des Unternehmers (Verein) verfahren: Angefangene Kalendermonate sind wie volle Kalendermonate zu behandeln.


 



 

Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz:
§ 19 Abs. 2 Satz 3


"...Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Berechnung nach Tagen zu einem geringerem Jahresgesamtumsatz führt."

Bei der Umrechnung ist stets auf den Beginn und das Ende der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen.

Beispiel:

Ein Kleingartenverein veranstaltet ein Gartenfest und erzielt einen Nettoumsatz von 2.500 Eurp. Das Gartenfest dauert vom 30.06. bis 02.07.01.
Der Vorjahresumsatz betrug 200 Euro. Im laufenden Kalenderjahr 01 werden keine weiteren Umsätze erzielt. Der Verein erzielt im Folgejahr 02 gleichfalls nur geringe Umsätze.
Die ersten Vorbereitungshandlungen für die Festveranstaltung hat der Verein im Januar des Jahres 01 getätigt. Seine letzte unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Abwicklung des Festes war im Dezember 01.

Ergebnis:

Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. von § 19 Abs. 4 UStG kann aus meiner Sicht nicht auf die Dauer der Festveranstaltung (30.06. bis 02.07.01) abgestellt werden, sondern es muss auf die Dauer der unternehmerischen Tätigkeit abgestellt werden (Januar 01 bis Dezember 01). Der Verein war daher im gesamten Kalenderjahr Unternehmer und nicht nur in der Zeit vom 30.06. bis 02.07.01.

Würde der Gesamtumsatz i.S. von § 19 Abs. 4 UStG nach dem kürzeren Zeitraum berechnet werden, ergäbe sich folgendes Bild:

Umsatz von 2.500 Euro an 3 Tagen = 833 Euro Tagesumsatz x 30 Tage = 24.990 Euro Monatsumsatz
x 12 Monate = Gesamtumsatz 01: 299.880 Euro
Eine Besteuerung als Kleinunternehmer könnte im vorliegenden Fall nicht mehr erfolgen, weil die Grenze von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten worden ist. Inwieweit in der Praxis auf die im Gesetz genannte voraussichtliche Umsatzgrenze von 50.000 Euro abgestellt wird, ist m.E. eher fraglich.

Der Verein konnte bei Planung und Durchführung der Veranstaltung sicherlich nicht mit einem Umsatz in der genannten Höhe im Voraus rechnen. Es wäre daher durchaus denkbar, dass dennoch eine Besteuerung als Kleinunternehmer in Betracht kommen könnte, jedoch wird die Grenze von 50.000 Euro von der Finanzverwaltung als eher starre Größe gesehen...

Das Abstellen auf den Beginn und das Ende der unternehmerischen Tätigkeit dürfte in der Praxis zu dem richtigeren Ergebnis führen und stellt m.E. auch die einzig vernünftige Alternative dar, denn auch die vorbereitenden Handlungen und die Abwicklung der Festveranstaltung gehören zur unternehmerischen Tätigkeit i.S. des UStG. So bestand die Unternehmereigenschaft während des gesamten Kalenderjahres. Der Verein tritt schließlich nicht nur für die Dauer der Festveranstaltung nach außen hin als selbständig handelnder Unternehmer in Erscheinung, sondern bereits mit Beginn der Festvorbereitungen (= Aufnahme der wirtschaftlichen Betätigung). Auch ist die Unternehmereigenschaft erst mit vollständiger Abwicklung der Festveranstaltung (hier im Dezember) abgeschlossen.

Danach ergibt sich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes (§ 19 Abs. 4 UStG) folgendes Bild:

Umsatz von 2.500 DM
x 12 Monate = Gesamtumsatz 01: 30.000 Euro
Der Gesamtumsatz für 01 liegt somit bei 30.000 Euro. Da der Vorjahresumsatz nicht größer als 16.620 Euro gewesen ist, kann der Verein die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, da der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überstiegen hat.
Für 02 jedoch kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht, da der Vorjahresumsatz in 02 die Grenze von 16.620 Euro überstiegen hat.



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