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UMSATZSTEUER
 

Häufig wird m.E. die umsatzsteuerliche Relevanz bestimmter Sachverhalten im Rahmen der Veranlagung von Vereinen erheblich unterschätzt, wenn nicht sogar völlig außer Acht gelassen.

Insbesondere dann, wenn Vereine im Rahmen des Zweckbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optieren, können sie sich auf diese Art und Weise eine weitere Finanzierungsquelle schaffen. Das Finanzamt wird in derartigen Fällen sehr genau prüfen, inwieweit die vom Verein behaupteten Aufteilungsmaßstäbe zwischen dem nicht steuerbaren und dem steuerbaren Vereinsbereich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bei Sportvereinen mit eigenen Sportanlagen sind die Nutzungsanteile im Rahmen des Zweckbetriebs möglichst entsprechend den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen (Nutzungszeiten nachweisen) zu überprüfen. Es ist festzustellen, dass in einigen besonders krassen Fällen die erklärten Nutzungsverhältnisse von der tatsächlichen Nutzung um 50 v.H. und mehr abweichen. Der Verein kann auf diese Art aufgrund des möglichen Vorsteuerabzugs erhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangen.

Weiterhin werden häufig dem Zweckbetrieb zuzuordnende Entgelte im ideellen Bereich beispielsweise als "Spende" erfasst. So wird nicht selten festgestellt, dass die für Kleinunternehmer geltenden Besteuerungsfreigrenzen überschritten worden sind.


Kleinunternehmer