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VORSTEUERN, ALLGEMEIN
 

Bei Vereinen bestehen schwer voneinander abzugrenzende unternehmerische und nichtunternehmerische Bereiche. Die Finanzverwaltung ist dem Bedürfnis nach einer Vereinfachung der praktischen Abgrenzung von Endverbrauch und unternehmerischer Verwendung von Vorleistungen durch die Regelungen in Abschn. 22 Abs. 7 UStR sowie in Abschn. 212 Abs. 4 UStR nachgekommen.

Vereine können Vorsteuern aufteilen, die nicht ausschließlich, sondern teilweise auf ihren unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich entfallen. Das hierfür maßgebende Verhältnis ergibt sich aus den Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Lieferung von gebrauchten Gegenständen und aus den Einnahmen des nichtunternehmerischen Bereichs. Die vereinfachte Aufteilung bedarf der nur auf Antrag zu erteilenden Genehmigung, bei der Gegenüberstellung der Einnahmen kann das Finanzamt ein- oder mehrjährige Perioden vorschreiben (Abschn. 22 Abs. 7-9 UStR). Keiner Aufteilung bedürfen Vorsteuern, die ausschließlich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind.

In vollem Umfang abzugsfähig ist nach Auffassung des FG Hessen die Trainingsflutlichtanlage eines Fußballvereins mit entgeltlichem Spielbetrieb (EFG 1983, 316). Die Kosten der Unterhaltung eines Stadions sind nur bei Verwendung im entgeltlichen Bereich dem Vorsteuerabzug zugänglich, nicht jedoch bei Verwendung im ideellen Bereich (FG München, EFG 1984, 420).

Aus Vorleistungen, die für Hilfsgeschäfte im nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden, ergibt sich dagegen kein Vorsteuerabzug (BFH V R 25/76 v. 20.12.1984, BStBl 1985, 176).


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