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VERTRETUNGSMACHT, EINSCHRÄNKUNG
 

Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstand

BayObLG, Beschl. v. 19.8.1999 - 2Z BR 63/99

Ist nach der Satzung eines eingetragenen Vereins die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass bei "Investitionsmaßnahmen über 50.000 DM" die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, so schränkt dies die Vertretungsmacht des Vorstands bei der Belastung eines dem Verein gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts mit einer Grundschuld nicht ein (vgl. auch BayObLG, DB 1973, 2518). Offen bleibt, ob eine solche Satzungsbestimmung überhaupt die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderliche Bestimmtheit hat.


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