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AUFSICHTSPFLICHT
 

Aufsichtspflicht des Sportvereins

Das Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 14 O 514/92 mit der Aufsichtspflicht eines Vereins zu folgendem Sachverhalt beschäftigt:

Ein plötzlich erkrankter Übungsleiter eines betreuenden Vereins erschien nicht zum regelmäßigen Übungsbetrieb. Die zu betreuenden jugendlichen Mitglieder betraten die bereits geöffnete Turnhalle selbständig und vertrieben sich die Zeit mit "eigenen Übungen" an den zu Verfügung stehenden Sportgeräten. Dabei verletzte sich ein 13-jähriger Junge, worauf er sich eine Woche lang in stationäre und weitere vier Wochen in ambulante Behandlung begeben musste.


 

Die Eltern haben daraufhin für Ihren Sohn eine Klage gegen den Verein zur Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen erhoben. Der Verein seinerseits beantragte die Klageabweisung mit der Begründung, dass am Halleneingang eine entsprechende Hallenordnung angebracht gewesen sei, wonach sich ergebe, dass der Zutritt zur Halle und die Benutzung der Sportgeräte ohne Übungsleiter untersagt sei.

Das Gericht hat den Verein auf Grundlage des § 847 BGB in Verbindung mit den §§ 823, 30 und 31 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an das Vereinsmitglied verpflichtet. Der Urteilsbegründung legten die Richter folgende Schwerpunkte zugrunde:

Das Gericht geht von einer Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung des Übungsleiters aus, da er es unterlassen hat, Ersatz für seinen krankheitsbedingten Ausfall zu besorgen oder wenigstens den Verein zu benachrichtigen, damit der Zugang zur Halle verwehrt wird und somit eine Nutzung der Sportgeräte verhindert hätte werden können!

Der Verein haftet nach den §§ 30, 31 BGB für Schäden, die seine Vertreter oder Beauftragten einem Dritten zufügen. Dies wird auch auf die Mitglieder des Vereins angewandt, wenn Pflichten des Vereins, die aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsen, verletzt wurden.

Im konkreten Fall ist der Verein nach Ansicht der Richter seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen.

Dem Jungen wurden daher aufgrund seiner altersgemäßen Einsichtsfähigkeit nach § 254 BGB ein Mitverschulden von 30% angerechnet. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein 13-jähriger, der vom Übungsleiter über die Hallenordnung belehrt worden ist, einschätzen kann, dass er sich beim Turnen ohne Aufsicht in Gefahr bringen kann.


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