Haftung des Vereinsvorstands für rückständige Lohnsteuer
FG Brandenburg, Urt. v. 19. 5.1999 - 4 K 628/98 H
Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied eines Vereins haftet für Lohnsteuerrückstände, wenn es als Schatzmeister tätig geworden und für den Verein vertretungsberechtigt ist (Anschluss an BFH, BStBl 1998 II, 761). Eine Haftungsinanspruchnahme ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Vorstandsmitglied sich nicht um die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten gekümmert hat, eine klare schriftliche Aufgabenverteilung innerhalb der Vorstandschaft fehlt und keine Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden, ob die übrigen Vorstandsmitglieder die steuerlichen Pflichten des Vereins korrekt erfüllen.