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HAFTUNG DES VEREINSVORSTANDS
 

Haftung des ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Vereinsvorsitzenden

BFH v. 23.6.1998 VII R 4/98 (BStBl 1998 II S. 761; LX 146577)

Auch wenn jemand ehrenamtlich und unentgeltlich als Vorsitzender eines Vereins tätig ist, der ein Altenpflegeheim betreibt und zur Erfüllung dieser Aufgabe AN beschäftigt, haftet er als Vorsitzender für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsführer einer GmbH. Er wird von dieser Haftung nicht dadurch befreit; dass die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben, zu denen auch die Erstellung der monatlichen Lohnsteueranmeldungen und die Abführung der von den Löhnen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das FA gehören, aufgrund eines Auftragsverhältnisses einer Dienstleistungs-GmbH übertragen war, deren Geschäftsführer der zweite Vorsitzende des Vereins war.

§ 41a EStG §§ 34 Abs. 1, 7 69,191 Abs. 1 AO; § 26 BGB.



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