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EHRENAMT WIRD GESTÄRKT
 

Hilfen für Helfer - Stärkung des Ehrenamtes

Herr Steinbrück konkretisiert schneller als erwartet sein Gesetzgebungsvorhaben zum „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“.

Geplant ist eine ungewöhnlich zügige Umsetzung. Anfang des Jahres folgt die Anhörung der Verbände. Am 14.2.2007 wird bereits der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung erwartet. Die damit angestrebten Erleichterungen für viele gemeinnützige Vereine, Verbände und Körperschaften sollen bereits zum 1.1.2007 (also rückwirkend) in Kraft treten.


Eckpunkte

Verbesserung des Spendenrechts: Bisher konnten 5 % bzw. 10 % für Spendenbeträge bei besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Körperschaften vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Grenze soll nun einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben werden. Dies erstmals völlig unabhängig davon, welcher Verein, welche Organisation die Sach- oder Geldzuwendungen erhält. Die bisher bestehende Alternativgrenze von 2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bleibt zusätzlich erhalten, damit sich Unternehmen auch in wirtschaftlich schlechteren Jahren ein gleichmäßiges Zuwendungsaufkommen leisten können.
Wegfall der Beschränkung bei Großspenden: Zum Jahresanfang 2007 entfällt auch die Beschränkung bei sog. Großspenden. Wenn sich Spenden in einem Veranlagungszeitraum dann nicht mehr auswirken, sollen sie künftig ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden können.
Spenden an Stiftungen: Soweit Spenden für die Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Stiftung geleistet werden, wurde durch eine Anhebung des Höchstbetrags von bisher 307.000 € auf 750.000 € zur Förderung des Stiftungsrechts reagiert.
Spendenhaftung entschärft: Deutlich entschärft wird die Spendenhaftung, die auf jeden Verein zukommen kann, wenn unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt oder Spendenmittel nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden: Tritt ein Spendenfall gegenüber dem Verein ein, so beschränkt sich nun künftig der Haftungssatz pauschal auf 30 % (bisher im ungünstigsten Fall: 50 %).
Wahlrecht für Spendenrecht in 2007: Für die Anwendung des neuen, recht umfangreichen Spendenrechts soll es sogar ein besonderes Wahlrecht geben: Jeder Spender kann sich entscheiden, ob er in 2007 nach dem alten oder neuen Spendenrecht verfahren will.
Erhöhung der steuerlichen Freibeträge: Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen tätig ist, kann ab 2007 bis zu 2.100 € pro Jahr (bis 2006: 1848 €) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Monatlich sind dies somit immerhin 175 € (bisher: 154 €), die netto für diese begünstigten Tätigkeiten ausbezahlt werden können.
Neu: Steuerermäßigung für unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung. Erstmals gibt es über einen neuen § 34h EStG dann die Möglichkeit, dass Bürger, die freiwillig und unentgeltlich im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, einen echten Steuerabzugsbetrag erhalten. Kann also ab 2007 der Nachweis erbracht werden, dass man im Durchschnitt für das Kalenderjahr mit einem regelmäßigen Zeitaufwand von 20 Stunden monatlich sich im Ehrenamt engagiert, wird über die Einkommensteuererklärung ein Steuerabzugsbetrag von 300 € berücksichtigt. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen! Eine Einschränkung ist allerdings zu beachten: Wer gleichzeitig pauschale Aufwandsentschädigungen (über den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) erhält, kann nicht gleichzeitig diese neue Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 35.000 € pro Jahr (bisher: 30.678 €) werden sicherlich zahlreiche Vereine und Verbände bei wirtschaftlichen Betätigungen profitieren können. Nur bei höheren Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, also z. B. Bewirtungseinnahmen, Werbeeinnahmen, muss der Gewinn dann im Einzelnen ermittelt werden. Von der Anhebung dieser Besteuerungsgrenze profitieren auch die Sportvereine, denn gleichzeitig soll die sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ebenfalls auf 35.000 € angehoben werden.



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