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GEMEINNÜTZIGKEIT, ABERKENNUNG
 

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt mittels Steuerbescheid. - Bitte genau die Begründung zum Steuerbescheid lesen! Wie so oft steckt der Teufel auch hier im Detail...

Selbst wenn sich keine Steuer ergibt, hat die Aberkennung der Gemeinnützigkeit weitreichende Konsequenzen. Die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beträgt einen Monat.

Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verein


 
seine satzungsmäßigen Ziele nicht mehr verfolgt,
für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Satzungsbestimmungen geändert hat,
die tatsächliche Geschäftsführung nicht nachprüfbar ist (z.B. Nichtabgabe der Steuererklärungen, mangelhafte Buchführung),
gegen den Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung verstoßen hat (steuerschädliche Mittelverwendung),
gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen hat (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen),
erhebliche Finanzmittel angesammelt hat, ohne sie einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.



Es ergeben sich folgende Konsequenzen:

der ideelle Tätigkeitsbereich (Mitgliederverwaltung) bleibt nicht steuerbar,
die Umsätze der übrigen Tätigkeitsbereiche (einschließlich gewährter Zuschüsse) unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz (16 v.H.),
der Verein ist nicht mehr spendenempfangsberechtigt,
es besteht Körperschaftsteuerpflicht (Körperschaftsteuersatz für Vereine: 42 v.H.) sowie Gewerbesteuerpflicht.



 

Nach Beseitigung der Mängel kann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für zukünftige Zeiträume erneut über eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit entschieden werden. Der Verein kann aber meist für mindestens ein Jahr keine Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Landessportbund keine Zuschüsse mehr auszahlen und die Kommunen keine Spenden gegen Erteilung einer Spendenquittung an den Verein weiterreichen darf.


Ein wichtiger Tip:

Der Verein kann nach Abstellung der Mängel (z.B. beim Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung) erneut die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen. Das Finanzamt ist in diesem Fall verpflichtet, lediglich die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu prüfen, so wie es dies bei einem neugegründetem Verein tun muss.

Der Verein hat einen Rechtsanspruch auf die Bestätigung der Gemeinnützigkeit, wie auch schon der BGH in seinem BFH-Beschluss v 23.9.1998; I B 82/98 festgestellt hat.


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