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GEMEINNÜTZIGKEIT VON PRÄVENTIONSRÄTEN
 

In Niedersachsen werden sog. Präventionsräte in der Rechtsform von Vereinen gebildet, die durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung - insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen - sowie durch Förderung entsprechender modellhafter Projekte kommunale Kriminalprävention betreiben wollen. Unter der Voraussetzung, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 52 ff. AO entsprechen, konnten diese Vereine bislang wegen Förderung der Erziehung und Volksbildung (Nr. 5 der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 EStG) als gemeinnützig anerkannt werden. Im Rahmen der Neuordnung des Spendenrechts ab 1.1.2000 ist die Förderung der Kriminalprävention als besonders förderungswürdiger Zweck in Abschn. A Nr. 17 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgenommen worden.


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