Vereine, deren Zweck (110 Förderung von Kinderbetreuung durch Babysitter oder Tagesmütter ist, können nur als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden, wenn die Betreuungsleistungen durch den Verein selbst erbracht werden. Die Vermittlung von Babysittern und Tagesmüttern stellt keine unmittelbare Zweckverwirklichung (§ 57 AO) dar und darf daher kein Satzungszweck sein.
Ist die Vermittlungstätigkeit im Verhältnis zur gesamten Vereinsarbeit lediglich von untergeordneter Bedeutung, z. B. bei Vereinen, deren Satzungszweck die Fortbildung und Beratung von Babysittern und Tagesmüttern ist, bestehen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - keine Bedenken gegen die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft. Erfolgt die Vermittlung entgeltlich, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.