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LOHNSPENDE
 

Lohn unter gleichzeitiger Spende - keine Betriebsausgabe

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. November 1998 4 K 6322/97 - rechtskräftig.

1. Als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen setzen einen Abfluss aus dem betrieblichen Vermögensbereich voraus.

2. Ein Abfluss von Löhnen aus dem betrieblichen Vermögensbereich liegt nicht vor, wenn die Auszahlung der Löhne unter dem Vorbehalt der Rückgewähr der Gelder als Spende erfolgt.

EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 b Abs. 3.


Die Klin. ist ein nicht eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt und daher als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist. Anlässlich des 10-jährigen Vereinsjubiläums veranstaltete die Klin. in 1994 ein Fest und erzielte daraus körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte die Klin. Personalkosten als Betriebsausgaben (BA). Bei den Personalkosten handelte es sich um Aushilfslöhne für die Helfer beim Fest. Für diese Aushilfslöhne wurde die LSt an das FA angemeldet.


 

Die Zahlung der Aushilfslöhne beruhte auf einem Beschluss der Vorstandssitzung, in dem es heißt: "Auf Antrag wurde beschlossen, dass alle Helfer beim Feuerwehrfest eine Vergütung von 13 DM pro Stunde erhalten und den Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen. ...". Ausweislich des Kassenbuches erfolgte die Auszahlung der Löhne in bar. Unter dem gleichen Datum enthält das Kassenbuch eine Einnahmebuchung als Spende in gleicher Höhe. Das FA erkannte die Aushilfslöhne nicht als BA an.

Aus den Gründen:

Die Klage ist nicht begründet.

Die von der Klin. geltend gemachten Aushilfslöhne für die Helfer beim Fest sind nicht als BA (§ 4 Abs. 3, 4 EStG) zu berücksichtigen.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind BA Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Unter den Begriff Aufwendungen fallen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und bei dem Stpfl. abfließen.

Dies folgt im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 EStG, der im Bereich der sog. Gewineinkünfte entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108).

Fehlender Abfluss bei Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückgewähr

Ein solcher Abfluss der Gelder liegt im Streitfall nicht von Die Löhne haben den Vermögensbereich der Klin. nicht verlassen, weil die Berechtigten vor Zufluss auf sie verzichtet hatten. Von einem Zufluss der gezahlten Aushilfslöhne i. S. der Begründung tatsächlicher wirtschaftlicher Verfügungsmacht bei den Gläubigem und da, mit einem Abfluss dieser Beträge aus dem Vermögensbereich der Kl. könnte nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Verzicht der Gläubiger auf die Aushilfslöhne seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist (BFH-Urteil vom S. Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308). An einer solchen Verwendung der Löhne fehlt es hier, da diese aufgrund des Beschlusses der Sitzung vom 1. März 1994 nur unter dem Vorbehalt der Rückgewährung als Spende geleistet worden sind, so dass die Empfänger nicht selbst über die Löhne verfügen konnten. Die Auszahlung der Löhne unterstellt, lässt die vorbehaltlose Rückgabe desselben Geldbetrages in engstem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Auszahlung darauf schließen, dass die Empfänger entsprechend dem Vorstandsbeschluss bereits vor Auszahlung gegenüber der Klin. auf den Lohnanspruch verzichtet haben. Die Gläubiger der Aushilfslöhne haben die Zahlungen demzufolge nicht als Erfüllung eines bestehenden Anspruchs angenommen, wenn sie diese sofort und vorbehaltlos wieder zurückgeben. Angesichts der bereits bei Auszahlung der Löhne bestehenden Verzichtsbedingung liegt keine Verwendung und demzufolge kein Zufluss bzw. Abfluss der Gelder vor.

Überdies liegt die Annahme nahe, dass die vereinbarten Aushilfslöhne mit dem Ziel der Steuerersparnis nur "zum Schein" (§ 41 Abs. 2 AO) ausbezahlt wurden, da in allen Fällen die Empfänger des Lohns diesen zugleich und in voller Höhe wieder zurückzahlten. Die Tatumstände lassen dabei auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten in Verwirklichung eines Gesamtplanes schließen.

Auszahlungsanspruch als Voraussetzung für Aufwandsspende

Soweit sich die Klin. in ihrer Begründung auf das Vorliegen einer Aufwandsspende beruft, verkennt sie, dass dieser Spende denklogisch eine Ausgabe des gemeinnützigen Vereins bzw. ein Anspruch des Spenders gegen den Verein vorausgeht. Im Streitfall fehlt es jedoch an einem entsprechenden Anspruch, weil die Lohnauszahlung nur unter der Bedingung des Verzichtes eingeräumt wurde. Zwar erkennt § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG Aufwendungen als Aufwandsspenden an, wenn auf einen durch Vertrag oder Satzung eingeräumten Anspruch auf Erstattung verzichtet wird. Eine Aufwandsspende liegt aber nicht vor, wenn der Anspruch wie im Streitfall unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden ist (§ 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG).


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