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 SPENDENRECHT
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SPENDENHAFTUNG, BEI UNZULÄSSIGER SPENDENQUITTUNG
 

Vereine erhalten mitunter aufgrund interner (nicht bekannter) Vereinbarungen "Spenden" zugewandt, die tatsächlich als Entgelte für erbrachte Leistungen (z.B. Werbeleistungen) anzusehen sind oder verwenden Spenden für nicht begünstigte Bereiche des Vereinslebens.

Soweit für den Aussteller der Spendenbescheinigung (der Verein überlässt dies z.B. dem Landesfachverband oder der Kommune) nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich keine Spendenquittung hätte erteilt werden dürfen, scheidet eine Inanspruchnahme seiner Person im Wege der Haftung aus.

Ebenso genießt der Spender einen gewissen Vertrauensschutz hinsichtlich der Richtigkeit der ihm erteilten Spendenquittung - soweit nicht vorsätzlich eine derartige Gestaltung gewählt wurde und der Spender von der Tatsache positiv Kenntnis hatte, dass eine Spendenquittung aufgrund der Einzelumstände nicht hätte erteilt werden dürfen. In diesen Fällen ist m.E. der Verein als Spendenletztempfänger und damit Verantwortlicher für die gemeinnützige Verwendung der Zuwendung in Haftung zu nehmen und zudem der Sachverhalt auf sich evtl. ergebende ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen zu prüfen.

Wenn der Verein die Spendenquittung selbst ausgestellt hat, ist eine Haftungsinanspruchnahme desselben bzw. der für ihn handelnden Personen unproblematisch.


Spendenquittung der Stadt bei eigener Veranstaltun