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VEREINSAUSSCHLUSSVERFAHREN
 

In unserem Verein (e.V) wird derzeit ein Vereinsausschlußverfahren gegen ein Mitglied betrieben.

Bei einer Sitzung des Vorstands und Beirats wurde dem Mitglied Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Nach unserer Satzung besteht der Beirat aus: Protokollführer/in, Platz- und Gerätewart/in und Ausbildungsleiter/in.

Der Ausbildungleiter wurde wegen Befangenheit ausgeschlossen, da er mit dem auszuschließenden Mitglied verheiratet ist. Außerdem nahm an der Sitzung der Stellvertretende Platzwart teil, obwohl der Platzwart anwesend war. Der Stellvertretende Platzwart nahm zwar nicht an der Abstimmung teil, aber er leitete über weite Strecken die Sitzung.

Wir möchten nun wissen, ob das Ausschlußverfahren noch rechtlichen Bestand hat.

Für die Beantwortung der Fragen bedanken wir uns schon im voraus.



 

Es sind von Ihnen für die Frage des rechtlichen Bestandes des eingeleiteten Ausschlussverfahrens folgende Fragen zu prüfen:

1. War das Ausschlussverfahren im Verhältnis zum Vergehen des Mitglieds angemessen?

2. Sind die in der Satzung vorgeschriebenen Verfahren eingehalten worden?

3. Lief das gesamte Ausschlussverfahren nach rechtstaatlichen Grundsätzen ab (rechtliches Gehör usw.)?

4. Welches Vereinsorgan ist für das Ausschlussverfahren zuständig?

5 . Sind gegen den Ausschluss durch das Mitglied weitere rechtliche Schritte möglich (Anrufung der Mitgliederversammlung etc.)?

Die Teilnahme weiterer Personen an der Versammlung ist m.E. bedeutungslos.

Ein Ausschluss wegen Befangenheit ist im beschriebenen Fall aus meiner Sicht auch notwendig, um Objektivität zu gewährleisten.

Grundsätzlich können die ordentlichen Gerichte nur die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze im Ausschlussverfahren prüfen. Ein Vereinsausschluss wird i.d.R. aufgehoben werden, wenn im Verfahren rechtstaatliche Grundsätze verletzt wurden, unzuständige Organe des Vereins den Ausschluss verfügten, die Strafe unverhältnismäßig war.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Haftung gegenüber Dritten | Vereinausschluss, Zulässigkeit