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AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
 

Im Rahmen von Bildungsmaßnahmen für Kinder werden seitens des Vereins für Betreuer Aufwandsentschädigungen gezahlt. Inwieweit ist dies möglich, ohne Abgaben zu entrichten ?
Die Bezugsempfänger werden darauf hingewiesen(im Vertrag), dass sie ihrer Steuerpflicht nachkommen sollen.



 

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Wenn der Betreuer über den Vertrag sozusagen als "Selbständiger" eingestellt wird und auch tatsächlich wie ein Selbständiger tätig werden kann, d.h. der Verein ihm hier keine Vorschriften macht, dann ist er auch selbst für die Versteuerung seiner Einkünfte verantwortlich.

In Abhängigkeit von seinen übrigen Einkünften kann sich hier u.U. ein steuerpflichtiges Einkommen ergeben.

Betreuer, die für eine gemeinnützige Organisation tätig werden, erhalten nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) einen Freibetrag von 1848 EUR pro Kalenderjahr.

Auszug aus dem Gesetz (§ 3 EStG):
Steuerfrei sind: ...

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen



 



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