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VERSICHERUNGSSCHUTZ IM SPORTVEREIN
 

Versicherungsschutz durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Sportvereinen



I. Personen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Sportverein

Jeder Beschäftigte ist kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (und Berufskrankheiten) versichert.

In einem Beschäftigungsverhältnis zum Sportverein steht, wer von ihm "persönlich abhängig" ist. Diese persönliche Abhängigkeit ist zu erkennen an Merkmalen wie

Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verein (z.B. der Verein schreibt Ort, Art und Dauer der auszuübenden Tätigkeit vor) und
Eingliederung in den Betrieb des Vereins, daneben auch in
Urlaubsregelungen,
Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall,
Kündigungsvereinbarungen
Außerdem besteht auch regelmäßig eine "wirtschaftliche Abhängigkeit", d.h. für die Tätigkeit wird ein Entgelt gezahlt.
Somit stehen unter dem Versicherungsschutz Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Vereins, auch so genannte geringfügige Beschäftigte.

Dieser Personenkreis ist regelmäßig im Lohn- und Gehaltsnachweis zur Beitragsrechnung nachzuweisen.


 

II. Personen, die "wie ein Beschäftigter" tätig werden

Weiterhin können auch Personen unter Versicherungsschutz stehen, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, jedoch wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Dies kann auch bei nur vorübergehender bzw. kurzfristiger Tätigkeit vorliegen.

Folgende Voraussetzungen müssen dazu vorliegen:

Es muss sich um eine ernstliche, dem Sportverein dienende Tätigkeit handeln,
die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entspricht,
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Erwerbsleben) zugänglich ist und
im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich, d.h. insbesondere nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung, ausgeübt wird.

Demnach besteht kein Versicherungsschutz, wenn Arbeitsleistungen erbracht werden, die auf "allgemeiner Übung" beruhen, denn sie sind unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft und damit nicht arbeitnehmerähnlich. Das gilt insbesondere für geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von jedem Mitglied erwarten kann und die von den Mitgliedern dementsprechend auch verrichtet werden (z.B. regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Ordnungsdienste und Kartenverkauf bei Veranstaltungen).

Versicherungsschutz kann allerdings dann bestehen, wenn es solche Verpflichtungen gemäß Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes nicht gibt und die Arbeitsleistungen den Rahmen der Pflichten, wie sie sich aus der Satzung, Beschlüssen oder aus allgemeiner Übung ergeben, eindeutig und offensichtlich überschreiten.

Hingegen kann die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes eine rechtliche Verpflichtung zur Ausübung von Arbeitsleistungen auferlegen, so dass dabei kein Versicherungsschutz besteht.


III. Übungsleiter

Übungsleiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Sportverein stehen, sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versichert (siehe Abschnitt I).

Übungsleiter, die nicht Arbeitnehmer des Sportvereins sind, können unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie "wie ein Arbeitnehmer tätig werden" (siehe Abschnitt II).

Wenn je Kalenderjahr die steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung des Übungsleiters von bis zu 2.400,-- DM (ab 1. 1. 2000 3.600,- DM) überschritten wird, ist der gesamte Betrag als Arbeitsentgelt im Lohn- und Gehaltsnachweis anzugeben. Bis zu diesem Betrag ist eine Angabe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landessportbund derzeit entbehrlich.


IV. Ehrenämter

Es sei darauf hingewiesen, dass Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Ehrenamtes grundsätzlich nicht unfallversichert sind, denn die Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins ist dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Erwerbsleben) nicht zugänglich.


V. Sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder

Abschließend sei noch erwähnt, dass die sportliche Betätigung nicht vertraglich gebundener Vereinsmitglieder grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz steht.


Quelle: Merkblatt über Versicherungsschutz in Sportvereinen der VBG, Bezirksverwaltung 12


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