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PARTEISPENDEN
 

Keine Gemeinnützigkeit bei Parteispenden

Urteil vom 22. Januar 1997 - 1 R 156/94 NV

Eine Körperschaft, die Mittel zu Spenden an politische Parteien verwendet, ist nicht gemeinnützig. Auf die absolute oder relative Höhe der Parteispenden kommt es nicht an.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3


Aus den Gründen:

Die Revision ist betreffend das Streitjahr 1984 als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

Die Klägerin hat ihren Antrag betreffend das Streitjahr 1984 zutreffenderweise gegen das Finanzamt gerichtet. Aufgrund des Antrags nach § 68 FGO ist ein Wechsel in der Passivlegitimation eingetreten (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 17. April 1969 V R5/66, 131 He 96, 89, BStBl II 1969, 593). Das angefochtene Urteil ist insoweit gegenstandslos geworden.

Für das Streitjahr 1984 war der Klägerin die Gemeinnützigkeit zu versagen. weil sie einen Teil ihrer für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht benötigten Mittel Parteien spendete.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO 1977 darf die Körperschaft ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Da die Klägerin 1984 Parteispenden in Höhe von 15.000 DM geleistet hat, war sie in diesem Jahr nicht selbstlos tätig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung kommt es auf die absolute oder relative Höhe der Parteispenden nicht an Die unterliegt als Einheit auch mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer im übrigen steuerbegünstigten Körperschaft kann nicht vergleichbar anderen wirtschaftlichen Unternehmen und im Rahmen der Üblichkeit über seine Mittel frei verfügen.

Über evtl. Billigkeitsmaßnahmen wäre in einem gesonderten Verfahren nach § 163 AO 1977 zu entscheiden.


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