Sie sind hier: Steuern des Vereins Steuern  
 STEUERN DES VEREINS
Gemeinnützigkeit
Steuern
Haftung im Steuerrecht
Anweisungen der Verwaltung
Urteile

EINKOMMENSTEUER
 

Nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) einschließlich der Tätigkeit als Betreuer bis zur Höhe von 1.848 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde zum 01.01.2000 unter anderem die Änderung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) beschlossen. Anstelle des bis dato als Aufwandspauschale gestalteten sogenannten Übungsleiter-Pauschbetrages i.H.v. 2.400 DM trat ein Betrag von 3.600 DM.

Auszug aus dem Einkommensteuergesetz:


§ 3 Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind ...

Nr. 26

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen

§ 3c Anteilige Abzüge

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. YSatz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.

Berechnungsbeispiel a)

Der Übungsleiter hat außer den Übungsleitereinkünften i. H. v. 4.000 Euro keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten. Tatsächliche Werbungskosten hat er in Höhe von 2.748 Euro.


 
Beschreibung  Betrag 
Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit  4000 Euro 
davon ab Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG  1848 Euro 
verbleiben  3151 Euro  
Werbungskosten  2748 Euro 
nicht zu berücksichtigen sind nach § 3 c EStG  1848 Euro 
verbleiben  900 Euro 
abzugsfähige Werbungskosten  900 Euro 
Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG)  1044 Euro 
da der Werbungskostenpauschbetrag höher ist wird dieser abgezogen  1044 Euro 
steuerpflichtiges Einkommen  2107 Euro 



 

Berechnungsbeispiel b)

Der Übungsleiter hat außer den Übungsleitereinkünften i. H. v. 4.000 Euro weitere Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten. Die Übungsleitertätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Tatsächliche Werbungskosten hat er in Höhe von 2.748.


 
Beschreibung  Betrag 
Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit  4000 Euro  
davon ab Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG  1848 Euro  
verbleiben  3151 Euro  
Werbungskosten  2748 Euro 
nicht zu berücksichtigen sind nach § 3 c EStG  1848 Euro 
verbleiben  900 Euro 
abzugsfähige Werbungskosten  900 Euro 
steuerpflichtiges Einkommen   2251 Euro 



 

Der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Bucht. a) EStG) kann in diesem Beispiel nicht abgezogen werden, da dieser bereits bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus der ersten nichtselbständigen Tätigkeit zum Abzug gelangt und der Werbungskostenpauschbetrag wird für alle nichtselbständugen Tätigkeiten insgesamt nur einmal gewährt wird.


Sportvereine und Umsatzsteuerpflicht | Vorsteuern, Reisekosten