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HAFTUNG, BEGRIFF

Haftung nach den Steuergesetzen

Für etwas haften heißt Einstehen für eine fremde Schuld - hier die Steuerschuld des Vereins. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter des Vereins als Haftungsschuldner erfolgt auf der Grundlage des § 191 i.V.m. §§ 34, 69 AO.

Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine solche Steuer haftet. Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Zu dem in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personenkreis gehören unter anderem die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Diese haben nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der juristischen Personen zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.


 

Zu den steuerlichen Pflichten des Vereinsvorstands gehört unter anderem die Entrichtung von Steuern aus dem vom ihm verwalteten Mitteln. Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen, sondern ist auf die Vorstandsmitglieder beschränkt, die zur Außenvertretung berechtigt sind. Soweit der Verein einen mehrgliedrigen Vorstand hat, haften alle Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner und zwar auch dann, wenn alle oder auch nur einzelne Vorstandsmitglieder nicht über das zur Pflichterfüllung erforderliche Wissen verfügen. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Vorstands, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen oder eine fachkundige Person mit der Auftragserledigung zu betrauen.

Grundsätzlich kann eine Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands oder auch innerhalb des Vereins haftungsbefreiend wirken. Will ein Verein die Haftung nach § 69 AO ändern, ist es notwendig,

- dass die Verwaltung des Vereinshaushalts in der Satzung oder einer Geschäftsordnung einer bestimmten Person schriftlich zugewiesen wird,
dass diese Person zur Außenvertretung des Vereins nach den §§ 26 bzw. 30 BGB berechtigt ist,

- dass diese Person sowohl eine fachliche als auch persönliche Eignung für die Aufgabenerfüllung besitzt und dass sich die übrigen Vorstandsmitglieder regelmäßig hierüber informieren und

- dass die Ressorteinteilung uneingeschränkt beachtet wird. Bereits ein einmaliges Eingreifen kann eine an sich gewollte Haftungsbeschränkung wieder aufleben lassen.

Da all diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kommt eine Haftungsbefreiung des Vorstands wegen der Bestellung eines besonderen Vertreters nicht in Betracht, wenn dieser nicht die fachliche Eignung für die Aufgabenerfüllung besitzt oder besitzen kann. Insoweit trifft den Vereinsvorstand ein Verschulden in Bezug auf die Auswahl in der Person des besonderen Vertreters, so dass eine Haftungsbefreiung nicht eintritt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand - auch bei Bestellung eines besonderen Vertreters - das zur Außenvertretung und zur Geschäftsführung berufene und berechtigte Organ bleibt, da ein besonderer Vertreter nur neben dem Vorstand bestellt werden kann.

Ist eine konkrete Vertretungsberechtigung des Vorstands der Satzung nicht zu entnehmen, dann wird der Verein der herrschenden Meinung und der aktuellen Rechtsprechung folgend, von den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich in Mehrheit der gewählten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Unabhängig von einer eventuellen Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, kommt bei Liquiditätsengpässen der Grundsatz der solidarischen Verantwortung aller vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person zur Anwendung. Dieser besagt, dass bei Eintritt eines Liquiditätsengpasses alle Vertretungsberechtigten eine gemeinsame Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen trifft. Bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten wird eine Gesamtverantwortung aller Vertretungsberechtigten wirksam (analoge Anwendung des BFH-Urteils vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984 S. 776 ff; BFH-Urteils vom 13.01.1987 VII R 86/85, BFH/NV 87, S. 550 ff; BFH-Beschlusses vom 23.08.1988 VII B 58/88, BFH/NV 89, S. 149 ff).

Danach darf sich der (Gesamt)Vorstand nicht mehr uneingeschränkt auf die mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte des Vereins beauftragten Person verlassen und ist verpflichtet, sich regelmäßig über die Finanzsituation des Vereins zu informieren.


Haftung für Lohnsteuer