Sie sind hier: Steuern des Vereins Anweisungen der Verwaltung  
 STEUERN DES VEREINS
Gemeinnützigkeit
Steuern
Haftung im Steuerrecht
Anweisungen der Verwaltung
Urteile

SPORTHILFE-FÖRDERVEREINE
 

Ein Sporthilfe-Förderverein kann - vorbehaltlich der übrigen allgemeinen Voraussetzungen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er nur nach strengen Maßstäben Förderleistungen vergibt.

1. Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.

2. Der Verein darf keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben. Für die individuellen Förderleistungen muss die soziale Bedürftigkeit ausschlaggebend sein. Bei Vorliegen anderer Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Einnahmen aus Werbe- und Ausrüstungsverträgen) ist eine Förderung zu versagen. Es sind strenge Anforderungen an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einzelnen Sportlers zu stellen. Die Festlegung von Förderleistungen hat unter Berücksichtigung der persönlichen Situation (Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, sportbezogene Einkünfte) zu erfolgen. Bei verheirateten Sportlern ist das gesamte Familieneinkommen und bei Sportlern unter 28 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben, das Einkommen der Eltern ausschlaggebend.

3. Der Verein darf keine Förderleistungen gewähren, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.


Anweisungen der Verwaltung | Förderung des Brauchtums durch Junggesellen- und B