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SATZUNGSMÄNGEL
 

Wir sind gerade dabei, einen gemeinnützigen Verein für Unterrichtung von Kindern zu gründen.

Bezüglich der Mitgliederformulierung wurde vom AG bei der Voranfrage folgende Formulierungen bemängelt:
Mitlied kann jedes Kind werden, welches am Unterricht teilnimmt bzw. Mitglied kann jeder Erziehungsberechtigte bzw. jede Familie werden, dessen Kind / deren Kinder am Unterricht teilnehmen (2. Versuch) . Beide Formulierungen wurden abgelehnt.

Kann es sein, das grundsätzlich erstmal formuliert werden muß´, dass MG jede natürliche Person werden kann. Die Mitgliedschaft ist jedoch begrenzt auf Erziehungsber. und Eltern, dessen Kind/deren Kinder am Unterricht teilnehmen?

Weiterhin werden einige Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig als Übungsleiter im Verein tätig sein und Unterricht geben. Die Vorstandarbeit wird selbstverständlich ehrenamtlich geleistet. Ist es ratsam in die Satzung aufzunehmen : Sind einzelne MG des Vorstandes als ÜL für den Verein tätig, so dürfen sie für diese geleistete Unterrichtstätigkeit eine angemessene Lohnleistung erhalten.

Diese beiden Fragen konnten wir bisher nicht zur Zufriedenheit klären. Wir wären sehr dankbar, falls Sie uns einen Tipp geben könnten.

Vielen Dank im voraus.



 

Ein Verein muss allen zugänglich sein. D.h. jegliche Beschränkung des Eintritts in den Verein wird stets zu Beanstandungen seitens des Amtsgerichts führen. Auch Ihre Alternativ-Formulierung wird hier wohl kaum weiterhelfen.

Sinnvoll wäre die Formulierung "Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt." Damit ist m.E. nicht zu befürchten, dass Dritte im Verein Mitglied werden, die den Verein schädigen wollen, denn der Verstoß gegen die Satzung begründet einen Ausschlussgrund. Mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden ist die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Wer an dem Verein kein Interesse hat, wird sich daher wohl auch kaum mit der Absicht tragen, in den Verein einzutreten. Unabhängig davon kann der Vorstand / die Mitgliederversammlung jedoch auch die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen. Die Satzung sollte jedoch keine restriktiven Regulierungen bezüglich des Mitgliederkreises enthalten.

Die Ehrenamtlichkeit des Vorstands hat mit der möglichen Entlohnung von Übungsleitern nichts gemein und braucht daher auch nicht geregelt werden. Zu den Aufgaben des ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands gehört es nicht, unentgeltlich als Übungsleiter tätig zu werden - es sei denn Sie treffen derartige Regelungen in der Satzung (was allerdings sinnvollerweise unterbleiben sollte).


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