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HAFTUNGSAUSSCHLUSS DES VEREINS
 

Wir sind ein eingetragener gemeinnütziger Musikverein mit z.Zt. 20 aktiven und 23 passiven Mitgliedern. Vereinsziel laut Satzung u.a. „Pflege der Musik, insbesondere der Big-Band Musik, Aus –u. Weiterbildung aller interessierten Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen...„ Die „aktiven„ Mitglieder bilden die Bigband, die passiven Mitglieder setzen sich aus „passiven„ und ehemaligen „aktiven„ Bigbandspielern zusammen.

Im § 8 der Satzung heißt es u.a. zur Überschrift „Rechte und Pflichten der Mitglieder„ unter Satz 4. „Der Verein übernimmt gegenüber den Mitgliedern keine Haftung für mitgeführte Gegenstände, unabhängig davon, ob sie Vereins- oder Privateigentum sind. Die Mitglieder verzichten mit ihrem Beitritt auf Schadenersatzforderungen gegen den Verein....„

Nun ging während eines Auftritts der Bigband im Jahr 2001 der im Privateigentum befindliche Bassverstärker des Bassisten kaputt. Der seinerzeit 1. Vorsitzende ordnete daraufhin an, dass die Reparatur des Verstärkers aus der Vereinskasse bezahlt wurde.
Frage: War die Handlungsweise des 1.Vorsitzenden satzungsgemäß bzw. rechtens?

An dieser Frage entbrannte auf der letzten MV im Februar 2005 ein Streit. Der seit 1 Jahr neu im Amt befindliche Vorstand, bzw. der neue Kassierer hatte bei grober Durchsicht der ihm übergebenen alten Unterlagen u.a. eine Ausgabe mit dem Vermerk „Reparatur Bassverstärker„ als nicht satzungsgemäß und damit nicht rechtens angemerkt und dies dem amtierenden Vorstand mitgeteilt. Daraufhin wurde in einer Vorstandssitzung beraten und entschieden, dass der Betrag vom seinerzeit (November 2001) Begünstigten vom
Verein zurückgefordert werden soll. Dieser kam nach einer Unterredung dem Verlangen nach und erstatte dem Verein den Betrag.

Auf der letzten MV wurde dann von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wegen dieses Vorganges keine Entlastung gewährt. Es wurde u.a. argumentiert, dass diese Ausgabe ja seinerzeit von den Kassenprüfern nicht als fehlerhaft bemängelt worden war und damit rechtens sei. Es sei nicht Aufgabe des derzeit amtierenden Kassierers, die alten Kassenbücher durchzusehen. Der frühere 1. Vorsitzende argumentierte, dass er seinerzeit das Recht gehabt habe, über Beträge bis zu DM 500,- in Eigenverantwortung zu entscheiden und dass es deshalb für ihn selbstverständlich gewesen sei, „den Schaden, der ...durch den Einsatz des Verstärkers entstanden war, durch die Vereinskasse zu begleichen...„ (Ein Nebenaspekt der Angelegenheit ist noch, dass der betreffende Begünstigte der damalige Kassierer des Vereins war!) Außerdem habe das Finanzamt die Unterlagen geprüft und für in Ordnung befunden.

Meine Frage: Wer hat recht?



 

Ein Haftungsausschluss bezieht sich m.E. auf Diebstahl oder Verlust infolge höherer Gewalt, da jedes Vereinsmitglied selbst für seine mitgebrachten Gegenstände verantwortlich ist (ähnlich einer Gaststätte). Völlig unbenommen ist ein Schadenersatzanspruch, der z.B. infolge technischer Mängel, Brand u.ä.m. entstanden ist.

Desweiteren ist fraglich, ob ein derartiger Haftungsausschluss und Ausschluss jeglicher Regressforderungen rechtlich überhaupt Bestand haben kann. Ein derart weit gefasster Ausschluss von Haftung und Schadenersatz, dessen Anerkennung zudem für einen Beitritt unabdingbar ist, ist m.E. nichtig und mithin völlig irrelevant. Ein derartiger Haftungsausschluss ist aus meiner Sicht einseitig und kann daher nicht Grundlage von Rechtsbeziehungen sein. Sollte das Aufnahmeformular unter Anerkennung dieses Passus beantragt worden sein, so dürfte dieser Passus nichtig und damit nicht Grundlage für spätere Rechtsstreitigkeiten sein.

Schaden der durch den Verein, dessen Vertreter, Einsatz dessen technischen Equipments entsteht, ist dem Geschädigtem selbstverständlich zu ersetzen.

Eine Überprüfung der alten Bücher durch den neuen Kassenwart kann diesem nicht verwehrt werden. Bedenklich ist hingegen die Rückforderung. Der alte Vorstand hat diese Zahlung genehmigt und damit ist diese rechtsgültig. Eine Rückforderung kann nur dann Bestand haben, wenn diese aufgrund neuer Tatsachen erfolgt, nicht jedoch dann, wenn alte Tatsachen jetzt nur anders beurteilt werden.

Unabhängig von der Rechtsstellung des Begünstigten im Verein sind Schäden die Mitgliedern (oder auch Dritten) durch den Verein zugefügt werden, zu ersetzen.


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