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STIMMRECHT
 

Ich bin Schatzmeister in einem bekannten Verein in Essen. Es geht um eine wichtige Beschlussfassung in der nächsten Hauptversammlung. Ein Mitglied will Stimmvollmacht erteilen.

Ich habe diesbezüglich die Auskunft erteilt, dass der § 38 grundsätzlich die Übertragung von Rechten auf andere verbietet. Da dies aber nachgiebiges Recht ist, kann in der Satzung eine andere Regelung getroffen werden. Unsere Satzung schweigt aber hierzu. Also gilt doch der § 38. Ist das richtig so?



 

Da in Ihrer Satzung hierzu keine Aussagen getroffen wurden, gilt § 38 BGB.


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