Sie sind hier: FAQ - Ihre Fragen  

VEREINSAUSFLUG
 

Auf der Suche nach rechtlichen Bestimmungen zum Vereinsrecht bin ich auch auf Eure schöne Homepage gestoßen. Vielleicht könnt Ihr uns ein wenig weiterhelfen.

Wir haben folgendes Problem.

Wir sind ein freier Kegelverein der alle vier Wochen Kegelt. Unter anderem wollen wir alle drei Jahre nach Mallorca, mit dem erkegelten Geld fliegen. Neben einem geringen Beitrag (er dient in erster Linie dafür die Bahn zu bezahlen und sonstige ausgaben zu erledigen)zahlen wir auch für Verlorene Spiele (Im Schnitt ca 10 bis 15 DM). Dieses Geld wird dann zum Bezahlen des Fluges und der Unterkunft genommen. In unseren Satzungen steht das Bei einem freiwilligen oder Gezwungenen (Mehrheitsentscheid) Austritt aus dem Verein diese Person kein Anspruch auf die Kasse hat (Außer seinem Gesparten Geld ohne Zinsen), die Satzungen sind von allen Mitgliedern Unterschrieben worden. Jetzt ist der Fall aufgetreten, das ein Mitglied Austreten will und sein gesamtes Geld, das er in der Zeit seiner Mitgliedschaft eingezahlt hat; aus der Kasse erstattet haben will. Hat diese Forderung seine Richtigkeit? Müssen wir ihm das Geld Auszahlen?

Bitte schicken sie uns schnell eine Antwort.



 

Mitgliedsbeiträge sind Gebühren, die jedes Mitglied für seine Mitgliedschaft im Verein aufbringen muss, unabhängig davon ob es aus seiner Vereinsmitgliedschaft Vorteile gezogen hat nicht. Es ist daher bedeutungslos, ob das Mitglied am Vereinsleben teilnimmt, denn allein der Umstand, dass es Vereinsmitglied geworden ist, ist maßgebend für seine Verpflichtung zur Leistung der monatlichen Beiträge.

Soweit es sich um "gespartes Geld" zzgl. Zinsen handelt nehme ich an, dass es sich hierbei um Beträge handelt, die das Mitglied dem Verein in Form eines "Darlehns" gewährt hat, d.h. dass das Mitglied einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Verein hat. Dieses Geld muss der Verein an das
Mitglied auskehren. Handelt es sich jedoch um Monatsbeiträge, die jedes Mitglied für seine Mitgliedschaft erbringen musste, besteht kein Anspruch auf dieses Vermögen.

Erheben Sie einen Monatsbeitrag (= Mitgliedsbeitrag für den Verein) und eine "Umlage" (Ansparung für Ihren Mallorca-Ausflug), so könnte ein Anspruch des Mitglieds auf diesen Anteil bestehen. Bitte prüfen Sie daher in Ihrer Vereinssatzung (ggf. auch in der Beitragsordnung / Beschlüssen der Mitgliederversammlung), wie Sie Ihre Mitgliedsbeiträge bezeichnen und ob ggf. aus irgendwelchen Unterlagen zu entnehmen ist, dass ein Betrag von X,- DM als Mitgliedsbeitrag erhoben wird zzgl. eines Betrages von Y,- DM für den Mallorca-Ausflug...

Ihre konkrete Satzungsregelung kenne ich nicht, jedoch gehe ich davon aus, dass Ihre Satzung mit Sicherheit nicht von dem Fall ausgeht, dass ausscheidende Mitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf das Vereinsmögen erheben können, der über einen evtl. bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch hinausgeht (z.B. Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mitglieds für den Verein wie beispielsweise Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto usw. oder den vorstehend beschriebenen Umlage-Anteil).

Wie eingangs bereits ausgeführt wird in jeder Vereinssatzung eine Regelung hinsichtlich der Pflicht zur Erbringung von Beiträgen enthalten sein. Diese Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen ist eine Verpflichtung des Mitglieds, die ihm aus seiner Mitgliedschaft heraus erwächst.

So wie Sie den Fall geschildert haben, können Sie vermutlich getrost jegliche Forderung des (ehemaligen) Mitglieds auf Erstattung von eingezahlten Mitgliedsbeiträgen mit dem Hinweis abweisen, dass für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft das (ehemalige Mitglied) nicht nur Rechte (Teilnahme am Kegeln usw.) sondern auch Pflichten (Beitragszahlung) hatte. Diese Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt erst mit Wirkung für die Zukunft d.h. mit dem Tag des Wirksamwerdens der Austrittserklärung des Mitglieds. Bis zu diesem Tag ist es grundsätzlich voll umfänglich zur Erbringung von Beiträgen verpflichtet - soweit Ihre Satzung hier keine Ausnahmeregelungen zulässt.


Aufsichtspflicht | Vereinsausflug